Allgemeine Geschäftsbedingungen der KMH-Markenentwicklung

Kai Hess, Jülicher Str. 215, 52070 Aachen

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der KMH-
Markenentwicklung (nachstehend „KMH“ oder „AN“). Die AGB gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers
(nachstehend „AG“) werden nicht anerkannt, es sei denn, KMH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt.

2. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen
Vertragsbeziehungen mit dem AG, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird,
sofern die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren und es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind
oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Nach Bestellung des AG kommt der Vertrag durch
die schriftliche Auftragsbestätigung von KMH zustande. Für den Umfang der vertraglich
geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von KMH maßgebend.

2. An sämtlichen Kreativ- oder Konzeptarbeiten sowie an sonstigen Unterlagen und verkörperten
Arbeitsergebnissen behält sich KMH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur
nach schriftlicher Genehmigung von KMH zugänglich gemacht werden.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Sonderleistungen, wie z.B. Änderungs- oder
Erweiterungswünsche des AG sind zusätzlich zu vergüten. Der AN erbringt keine unentgeltlichen
Leistungen. Dies gilt insbesondere auch für die Erstellung von Entwürfen.

2. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind Reisekosten und sonstige Spesen nicht in
der vereinbarten Vergütung enthalten und sind vom AG gesondert gegen Vorlage entsprechender
Belege nach folgender Maßgabe zu erstatten: Pkw-Nutzung 0,50 € pro gefahrenem Kilometer,
Bahnreisen 2. Klasse, Flugreisen Economyclass. Reisezeit gilt als Arbeitszeit und ist als solche zu
vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderweitiges vereinbart wurde.

3. KMH ist berechtigt, Teilabrechnungen entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung zu
stellen.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von
vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des AG aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht
dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Termine, Fristen

1. Verbindliche Liefertermine und Fristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Änderungs-
oder Erweiterungswünschen des AG sind die vereinbarten Termine entsprechend anzupassen.

2. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung von KMH setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des AG voraus (vgl. § 5). Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere ist KMH berechtig, weitere Leistungen
zurück zu halten, wenn der AG Rechnungen für vereinbarte Anzahlungen oder bereits erbrachte
Teilleistungen nicht leistet.

§ 5 Pflichten des AG

1. Soweit für die Leistung von KMH eine Mitwirkungshandlung des AG erforderlich ist, hat der
Kunde diese fristgemäß vorzunehmen. Insbesondere hat der AG

− KMH die selbst zu liefernden Inhalte, wie z.B. Bilder und Texte, rechtzeitig in digitaler
Form zur Verfügung zu stellen;

− auf Aufforderung von KMH die erbrachten Leistungen (Entwürfe, Skizzen, Texte,
Andrucke, etc.) zu prüfen und in Textform z.B. per E-Mail freizugeben.

2. Der AG ist für die von ihm zur Verfügung gestellten oder selbst eingepflegten Inhalte
ausschließlich verantwortlich. KMH prüft diese nicht auf inhaltliche und formale Richtigkeit.

3. Der AG gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte (Bilder, Texte, etc.) frei
von Rechten Dritter sind und stellt KMH bei eventuellen Verletzungen Rechte Dritter von allen
diesbezüglichen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

4. KMH führt keine Rechtsberatung durch. Der AG ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm
vorgesehenen Nutzung, insbesondere in wettbewerbs- und markenrechtlicher Hinsicht, allein
verantwortlich. Ebenso obliegen Geschmacksmuster-, Patent- und Markenrecherchen (z.B.
Eintragungsfähigkeit) dem AG und sind von KMH nicht geschuldet.

§ 6 Fremdleistungen

1. KMH ist berechtigt, die zur Auftragserteilung erforderlichen Fremdleistungen (z.B. Druckarbeiten)
im Namen und auf Rechnung des AG zu beauftragen. Der AG verpflichtet sich, eine
entsprechende Vollmacht zu erteilen. KMH trifft insofern nur ein Auswahlverschulden. Eine
Gewährleistung oder Haftung von KMH für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des AG an
Dritte erteilt werden, ist über dieses Auswahlverschulden hinaus ausgeschlossen.

2. Soweit im Einzelfall KMH Verträge über Fremdleistungen in eigenem Namen erteilt, verpflichtet
sich der AG, KMH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus
dem Vertragsabschluss ergeben. Die Rechte aus dem Vertrag (z.B. Gewährleistungsrechte) tritt
KMH an den AG hiermit ab.

3. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, übernimmt KMH bei Fremdleistungen keine
Produktionsüberwachung, o.ä..

4. Für Fremdleistungen, die KMH für den AG beauftragt kann KMH sowohl in Fällen von 6.1 als auch
von 6.2 eine Handlingpauschale von bis zu 15 % des Auftragswertes zusätzlich berechnen.

§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte

1. Die Urheberrechte an allen Arbeitsergebnissen und Entwürfen stehen KMH zu. Vorschläge und
Weisungen des AG begründen kein Miturberrechte des AG und haben keinen Einfluss auf die
Höhe der Vergütung.

2. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, überträgt KMH dem AG die für
den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Es wird jeweils nur ein einfaches
Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung dieses Nutzungsrechts durch den AG an Dritte
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KMH.

3. Die Präsentation von Entwurfsarbeiten führt ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht zu
einer Übertragung von diesbezüglichen Nutzungsrechten.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den AG über.

5. Die Arbeitsergbnisse dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von KMH weder im Original noch in
der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Bedingungen berechtigt KMH, eine Vertragsstrafe in Höhe
der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

6. KMH hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen seiner Leistungen als
Urheber genannt zu werden. Dies gilt insbesondere auch für digitale Veröffentlichungen, z.B. auf
Websites.

7. Bei jeder Verletzung des Urheberrechts stehen KMH die gesetzlichen Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche zu. Werden die Arbeitsergebnisse im größeren Umfang als vertraglich
vorgesehen genutzt, also über den Vertragszweck hinaus, ist KMH berechtigt, nachträglich eine
zusätzliche Vergütung für die weitergehende Nutzung zu verlangen.

§ 8 Abnahme

1. Der AG ist bei Vorliegen eines Werkvertrages verpflichtet, das Arbeitsergebnis von KMH nach
entsprechender Aufforderung kurzfristig, spätestens binnen 10 Werktagen durch schriftliche
Erklärung abzunehmen. Der AG wird alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen diesbezüglich
erbringen.

2. Nach Ablauf der in 8.1 genannten Frist gilt das Werk als abgenommen, wenn der AG nicht binnen
dieser Frist Mängel schriftlich rügt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung
der Abnahme.

3. Wenn der AG die Leistung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen ohne vorhergehende Abnahme
nutzt, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erteilt. § 640 Abs. 2 BGB bleibt
unberührt

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang, Digitale Daten

1. Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen (Reinzeichnungen) verbleibt bei KMH. An den
Arbeitsergebnissen werden nur nach entsprechender Vereinbarung Nutzungsrechte eingeräumt.
Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind die Arbeitsergebnisse vom AG zurückzugeben, sofern er
sie nicht mehr für die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte benötigt. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der AG die Kosten zu erstatten, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2. Die Versendung von Arbeitsergebnissen erfolgt auf Gefahr des AG. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Beschädigung geht mit Übergabe an den Beförderer auf den AG
über.

3. Ohne gesonderte Vereinbarung und Vergütung ist KMH nicht verpflichtet, Dateien, Datenträger,
Layouts oder andere digitale Daten an den AG herauszugeben. Werden diese dem AG von KMH
zur Verfügung gestellt, dürfen Sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KMH nicht
verändert werden (vgl. 7.5).

§ 10 Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der AG KMH unentgeltlich 5-10 einwandfreie,
ungefaltete Belege. KMH ist berechtigt, diese Belege sowie digitale Produktionen (z.B. Filme,
Webseiten, etc.) zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen.

§ 11 Gewährleistung, Druckfreigabe

1. Die Gewährleistungsrechte des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern
nachstehend nicht etwas anderes geregelt wird.

2. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Reklamationen, die diese
Gestaltungsfreiheit betreffen, stellen keinen Sachmangel der Leistung von KMH dar, sofern die
Leistung sich im Rahmen des Vereinbarten hält, bei Werken der gleichen Art üblich ist und der AG
nach Art des Werkes keine andere Leistung erwarten kann.

3. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, Ausarbeitungen, o.ä. gelten diese als vom AG
genehmigt. Insbesondere hat der AG nach Aufforderung zur Druckfreigabe die Leistung von KMH
auf eventuelle Mängel bei der Gestaltung (z.B. Farbauswahl) und auf ihre inhaltliche Richtigkeit
(z.B. zutreffende Texte, Rechtschreibung) zu überprüfen. Die Freigabe entbindet KMH von jeder
Verantwortung für erkennbare, vom AG aber nicht beanstandete Mängel.

4. Der AG hat die Leistung von KMH nach Erhalt binnen 10 Werktagen auf Mängelfreiheit und
Vollständigkeit zu prüfen und entdeckte Mängel binnen dieser Frist anzuzeigen. Versäumt der AG
dies, gilt die Leistung von KMH als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung
nicht erkennbar. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Mängelrügen
haben schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Abnahme. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung (z.B. im Fall einer Verletzung des
Nacherfüllungspflicht), die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von
KMH, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei einer
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen.

§ 12 Haftung, Höhere Gewalt

1. In allen Fällen, in denen KMH aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum
Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet KMH nur, soweit ihr, ihren leitenden
Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen
von Satz 1 und 2, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

3. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
– ausgeschlossen.

4. Die Haftung von KMH für vom AG freigegebene Arbeitsergebnisse entfällt, sofern der Mangel
erkennbar war (vgl. 11.3).

5. Soweit die Schadensersatzhaftung von KMH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KMH.

6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche
Maßnahmen, Epidemien und sonstige unabwendbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle einer
Partei entbinden KMH ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistung. Sie berechtigten KMH dazu, die Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als 3
Monate, ist der AG nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, den Vertrag zu
kündigen. Schadenersatzansprüche des AG sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen KMH und dem AG gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

2. Sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von KMH Gerichtsstand; KMH ist jedoch
berechtigt, den AG auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen KMH und dem AG zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden sowie Änderungen
bedürfen der Schriftform.

4. Der AG ist ohne schriftliche Zustimmung von KMH nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht
durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten
sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages nicht berührt.